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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Lieferungen sowie Konstruktios- und Programmierleistungen

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1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für das gesamte Vertragsverhältnis einschließlich dessen Abwicklung. Sie liegen allen Vereinbarungen und Angeboten zugrunde. Die Geschäftsbedingungen werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die PMD nicht ausdrücklich schriftliche anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn PMD ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.


2. Änderungen
Änderungen der Bedingungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt nicht für Vereinbarungen, die Generalbevollmächtigte oder Prokuristen von PMD mit dem Auftraggeber treffen. Werden nach Satz 1 besondere, von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen vereinbart, so gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachrangig und ergänzend.


3. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten bzw. geleisteten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen PMD und dem Auftraggeber Eigentum von PMD. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei PMD. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession der Vorbehaltssache ist nicht gestattet. Der Auftraggeber ist in besonders gelagerten Fällen, in denen unverhältnismäßige, besondere Risiken bestehen, verpflichtet, die Vorbehaltssache auf seine Kosten gegen Untergang und Beschädigung zu versichern.


4. Gewährleistung und Haftung

  • 4.1 Gewährleistungen wegen Sachmängel

Ist das Werk bzw. der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so ist PMD unter Ausschuss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verpflichtet, Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muss PMD unverzüglich, bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, mitgeteilt werden. Schlägt die Nachbesserung fehl oder leistet PMD innerhalb einer angemessenen Frist keine Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

  • 4.2 Sonstige Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter von PMD beruhen. Für den Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) bleibt die Haftung bestehen. Sofern die Haftung nach Satz 1 nicht ausgeschlossen ist, sind Schadensersatzansprüche wegen Fehlen zugesicherter Eigenschaften, aus anfänglichem Unvermögen, Verzug, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung der Höhe nach auf typische und vorhersehbare Schäden begrenzt.

  • 4.3 Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht

Der Auftragsgeber kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen verweigern oder sie zurückhalten, sowie mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von PMD anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

  • 4.4 Produkthaftung

PMD haftet nur dann aus Produkthaftung für Personenschäden, wenn die Herstellereigenschaft, der Fehler, Schaden und die Ursächlichkeit zwischen Fehler und Schaden nachgewiesen wird. Aus Delikt wird gegenüber dem unmittelbaren Abnehmer nur bei Nachweis des Verschuldens in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet, und dies auch nur für den Fall, dass PMD Quasihersteller oder tatsächlicher Hersteller ist. PMD haftet nicht für Schäden an unbeweglichen Sachen, die eintreten, während sich die Ware im Besitz des Abnehmers befindet. PMD haftet auch nicht für Schäden an vom Käufer bzw. Abnehmer hergestellten Produkten bzw. Produkten, von denen solche Bestandteile sind. Im Übrigen wird bei Ansprüchen aus der deliktischen Produkthaftung für andere als Personenschäden nur unter den gleichen Bedingungen gehaftet wie bei Personenschäden. Für den Fall der Schadensersatzpflicht wird nur bis zur Höhe der voraussehbaren und typischen Schäden gehaftet. Wenn Dritte gegenüber einer der Parteien Anspruch auf Schadensersatz aus Produkthaftung geltend machen, hat die betroffene Partei die jeweiligen andere unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Für den Fall, dass ein Vertragspartner von einem Dritten verklagt wird, ist der andere Vertragspartner verpflichtet, sich in dem Fall, dass nun ebenfalls gegen ihn geklagt wird, bei dem gleichen Gericht verklagen zu lassen.

  • 4.5 Verjährung

Ansprüche aus Gewährleistung, positiver Vertragsverletzung und Verschulden bei Vertragsschluss verjähren, sofern nicht PMD den Mangel arglistig verschwiegen hat, in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes bzw. der Übergabe der gelieferten Sache.


5. Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung
Die Liefer- bzw. Leistungspflicht verlängert sich in angemessenem Umfang, wenn PMD an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen (z.B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohund Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten), die trotz der nach den Umständen des Fasses zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, gehindert wird, sofern keine Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung eintritt. Das gilt unabhängig davon, ob die genannten Umstände im Werk von PMD oder im Fall von Werkzeuglieferung bei ihren Unterlieferanten (bzw. Herstellerwerken) eingetreten sind. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder die Leistung unmöglich, so wird PMD von der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung frei. Auch im Fall von Streik und rechtmäßiger Aussperrung verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Liefer- bzw. Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, wird PMD von der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung frei. Verlängert sich in den o.g. Fällen die Lieferzeit oder wird PMD von der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Auftraggebers. Treten die vorgenannten Umstände bei Auftraggeber ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Auf die her genannten Umstände kann sich PMD jedoch nur berufen, wenn sie den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt. Unterlässt sie dies, so treten die sich begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein.


6. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  • 6.1 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Dautphetal.

  • 6.2 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über das Entstehen und die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses außer für den Fall des § 689 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (Mahnverfahren) ist Gießen.

  • 6.3 Anzuwendendes Recht

Die Parteien vereinbaren die Anwendung Deutschen Rechts, wie es zwischen deutschen Kaufleuten zur Anwendung kommt. Besondere Bedingungen für Konstruktions- und Programmierleistungen

 

Besondere Bedingungen für Konstruktions- und Programmierleistungen
1. Angebote
PMD ist an ihre Angebote nicht gebunden. Das gilt nicht, wenn PMD ihr Angebot mit einer Frist verbindet, innerhalb derer das Angebot angenommen werden muss.


2. Preise
Für komplexe, in sich geschlossene Aufträge wird ein verbindlicher Festpreis vereinbart. Sofern ein Festpreis nicht vereinbart werden kann, wird ein Richtpreis nach dem vermutlichen Aufwand und dem erwarteten Ergebnis kalkuliert. Der sich durch Mehr- bzw. Minderaufwand gegenüber dem kalkulierten Preis ergebende Endabrechungsbetrag wird aufgrund der geleisteten Stunden berechnet. Für diese Fälle wird ein Stundensatz vereinbart, der kalkulatorisch auf dem Tarifabkommen der Eisen- und Metallindustrie von Hessen beruht. Treten vor Beendigung der Aufträge Tarifänderungen ein, so wird der Stundensatz ab Wirkungsdatum der Tarifänderung neu festgesetzt. Der Endabrechnungsbetrag kann auch, sofern vereinbart, aufgrund einer Aufmassliste oder nach Blatteinheiten berechnet werden. Bei der Vereinbarung und Abrechnung von Stundensätzen gilt der vereinbarte Betrag für 7,5 Stunden pro Wochentag (Montag bis Freitag). Setzt der Auftraggeber so enge Termine, dass PMD Mehrarbeit für ihre Mitarbeiter ansetzen muss, so berechnet PMD für die ersten beiden Mehrstunden pro Wochentag und für die ersten beiden Samstagsstunden 18 Prozent Zuschlag, ab der dritten Mehrarbeitsstunde je Wochentag und Samstag 36 Prozent Zuschlag und für Sonntagsstunden 50 Prozent Zuschlag. Feiertagsstunden werden mit 60 Prozent Zuschlag berechnet. Mit den vereinbarten Sätzen ist alles pauschal abgegolten. Müssen jedoch Fahrten während der Auftragsabwicklung durchgeführt werden, so sind diese gesondert zu berechnen.


3. Zahlung und Fälligkeit
Für Aufträge, die zu einem Festpreis vergeben wurden, leistet der Auftraggeber monatliche Raten, die gesondert vereinbart werden. Bei Aufträgen, die nicht zu einem Festpreis vergeben werden, erfolgt auf der Grundlage der monatlichen erbrachten Teilleistung eine Abrechnung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die erbrachten Teilleistungen zu bestätigen. Die Rechnungen sind 15 Tage nach Zugang rein netto Kasse zu
begleichen. Bei Zielüberschreitung (ab Verfallstag) werden Zinsen in Höhe von 2 Prozent über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen.


Besondere Bedingungen für Werkzeuglieferungen
1. Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn die Werkzeuge das Herstellerwerk der jeweiligen Werkzeuge bis Fristende verlassen haben oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung von PMD bzw. des Herstellerwerks ist vorbehalten. Die Lieferfrist verlängert sich, auch innerhalb eines Lieferverzuges, bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (z.B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten), die der Lieferant trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, in angemessenen Umfang. Die Verlängerung tritt auch dann und in gleichem Umfang ein, wenn die Hindernisse bei seinem Unterlieferanten (bzw. den Herstellerwerken) eingetreten sind. Das gleiche gilt auch im Fall von Streik und rechtmäßiger Aussperrung. PMD muss dem Auftraggeber solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Bei späteren Abänderung des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.


2. Lieferung und Gefahrübergang
Mangels abweichender Vereinbarung versteht sich die Lieferung, soweit die Ware nicht über den Erfüllungsort (Sitz von PMD) versendet wird, ab Herstellerwerk der jeweiligen Werkzeuge. Bei der Lieferung geht die Gefahr auf den Käufer bzw. Abnehmer über. Ist die Werkzeuglieferung versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer bzw. Abnehmer über.


3. Preise
Ist nichts anderes gesondert aufgeführt, sind die Preise auf dem Angebotsschreiben verbindlich und 60 Tage ab Angebotsdatum gültig. Tritt eine wesentliche Änderung der Preisfaktoren Umsatz- und Verkehrssteuern, Werkstoffe, Löhne, Frachtsätze, Energiekosten, Zölle ein, so ist entsprechend diesen Faktoren eine Preisanpassung vorzunehmen. Alle nach Vertragsabschluss (Datum der Auftragsbestätigung) eintretenden Veränderungen der vereinbarten fremden Währung oder des Wechselkurses zum Euro treffen den Auftraggeber. Kosten aufgrund technischer Änderungen im Sinne von Nr. 4.5 werden dem Käufer bzw. Abnehmer gemäß der Änderungsspezifikation und, mangels abweichender Vereinbarungen, gemäß dem Stundenverbrauch in Rechnung gestellt.


4. Zahlung
ist nichts anderes gesondert aufgeführt, finden folgende Zahlungsbedingungen Anwendung:
1. Rate: Ein Drittel der Auftragssumme - 6 Tage nach Erhalt der Auftragsbestätigung
2. Rate: Ein Drittel der Auftragssumme - 3 Tage nach Lieferung
3. Rate: Ein Drittel der Auftragssumme - 30 Tage nach Lieferung
Umfasst der Auftrag mehrere Werkzeuge, bei denen eine Lieferung auf Abruf vereinbart wurde, ist PMD zu angemessenen Teilfakturierungen der 2. und 3. Rate berechtigt. Bei Zielüberschreitung (ab Verfallstag) werden Zinsen in Höhe von 2 Prozent über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen.


5. Änderungen
Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber berechtigt, die Werkzeugbestellung bis 30 Tage vor dem von PMD bestätigten Lieferdatum technisch abzuändern. Ist die Änderung für PMD mit Mehrkosten verbunden, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers. Auch für diese Änderungen gelten die Preiskostenfaktoren der Nr. 3.


6. Versicherung
In der Fertigung befindliche Werkzeuge oder Teile davon, die sich aufgrund einer Reparatur bei dem jeweiligen Werkzeug